Richter i.R. Thomas-Michael Seibert diagnostiziert in einem Gastbeitrag, dass die Gesetzgebung zu einer Maßnahmengesetzgebung verkommen ist, die nicht mehr bürgerbezogen, sondern auf die Ziele und Zwecke der Regierung hin strukturiert ist. Gesetzeskrise: „Die Grundrechte gelten, aber sie gelten anders als vor der Krise‟. Jetzt wird das Gesetz in der Produktion übernationaler Organisationen zu etwas anderem als einer Vorgabe für Gerichte. Beispiele: Infektionsschutz, Digitale Dienste-Gesetz.Digital- wie Gesundheitskontrolle stehen hier für Teilbereiche der Maßnahmengesetzgebung. Was die machthabende Regierung wünscht, wird durch Folgebereitschaft in Verwaltung und Justiz unmittelbar zum Inhalt des Gesetzes erklärt. Wer sein gesundheitliches Wohlbefinden durch eine fälschlich als #Impfung bezeichnete Behandlung bedroht sieht, hat sich der #Volksgesundheit entgegengestellt (kein völkischer Begriff, sondern eingeführtes sog. Rechtsgut). Wer seine Entschließungsfreiheit und sein #Eigentum bedroht sieht, weil er mit einer besonders teuren und nutzlosen #Heizungsart bedroht wird, sieht sich seinerseits dem scheinbar umfassenden Rechtsgut des #Klimaschutzes gegenüber. Frankfurt, ist seit 1999 Honorarprofessor am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität. Thomas-Michael Seibert
Wenn Maßnahmen Gesetze und Gesetze Maßnahmen werden
Notstandsgesetzgebung oder herrscht der Notstand im Gesetz?